Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Werbeartikel BME

  1. Allgemeines
    1.1
    Das Geschäftsfeld von Werbeartikel BME (nachfolgend „BME“ genannt) beinhaltet insbesondere Beratung über Einsatzmöglichkeiten, Beschaffung und Gestaltung von Werbeartikeln.
    BME beliefert ausschließlich gewerbliche Kunden (keine Endkunden/Verbraucher).
    Der Online-Shop dient der ausschließlichen Nutzung durch Unternehmen und richtet sein Angebot ausdrücklich nicht an Endkunden/Verbraucher. Der Kunde des BME-Online-Shops bestätigt mit Nutzung, spätestens jedoch mit Aufgabe einer Bestellung gewerblich zu handeln und kein Endkunde/Verbraucher zu sein.
    1.2
    Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Von diesen Regeln abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn BME diesen schriftlich zugestimmt hat.
  2. Leistungsbeschreibung, Angebot und Bestellung
    2.1
    Die Angebote von BME sind freibleibend und unverbindlich.
    2.2
    Eine Bestätigung von BME über den Eingang eines Auftrags/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar.
    2.3
    Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftrag des Kunden von BME schriftlich bestätigt wurde oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen wurde.
    2.4
    Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von BME. Dies gilt nur, wenn die Nichtlieferung nicht von BME zu vertreten ist. Stellt sich die Durchführung eines Vertrags für BME – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Produkts – als unmöglich dar, wird BME den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Eine bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
    2.5
    Erbrachte Vorleistungen von BME auf Wunsch des Kunden im Rahmen eines Angebotes (Konzeptionen, Entwürfe etc.), können dem Kunden unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitaufwands in Rechnung gestellt werden, auch wenn es in der Folge nicht zum Abschluss eines Vertrags kommt.
    Werden Vorleistungen wie oben beschrieben von BME erbracht, dann obliegt dem Kunden die genaue Prüfung der Vorlagen. Diese werden vom Kunden schriftlich freigegeben. Dem Kunden kann eine Prüffrist von 14 Tagen eingeräumt werden. Nach Ablauf der Prüffrist gilt die Freigabe als erklärt.
    2.6
    Erbrachte Leistungen sind honorarpflichtig und werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Fremdkosten, wie z.B. Satz-, Foto-, Reproduktionskosten, sind in diesem Honorar nicht enthalten.
    2.7
    BME übernimmt keine Prüfung, ob die Ausführung des Kundenauftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere gegen Rechte Dritter oder gegen das Wettbewerbsrecht. Es obliegt dem Kunden, von BME gemachte Vorschläge und Werbemittel daraufhin überprüfen zu lassen, ob der Inhalt rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich ist.
    2.8
    Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden oder seines Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.
    2.9
    BME räumt sich die Möglichkeit ein, von jedem ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel fünf kostenlose Belegexemplare zu fordern. Diese können für Eigenwerbung genutzt werden.
    2.10
    Muster können aus verwaltungstechnischen Gründen nicht zurückgegeben werden.
    2.11
    Die von BME gemachten Preisangaben verstehen sich zzgl. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand- und Verpackungskosten sind nicht im Preis enthalten.
    2.12
    Bei der Nutzung des BME-Online-Shops verzichtet der Kunde darauf, vor Abgabe seines Angebots technische Mittel zur Erkennung und Beseitigung etwaiger Eingabefehler zu erhalten (§ 312 g Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ferner verzichtet der Kunde auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne des § 312 g Abs. 1 Nr. 3 BGB.
  3. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
    3.1
    BME ist berechtigt, unmittelbar nach Vertragsschluss, den zu erwartenden Rechnungsendbetrag im Voraus zu fordern und mit der Herstellung/Beauftragung der vertragsgegenständlichen Produkte und Leistungen erst nach entsprechendem Zahlungseingang zu beginnen. Dies gilt insbesondere für Geschäfte mit Neukunden.
    Die zur Ausführung eines Auftrags benötigten Daten, Filme, Werkzeuge, Siebe und Stickkarten etc. bewahrt BME nach Abschluss des Auftrags nicht auf, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    3.2
    Sind nach dem Vertragsinhalt zu erbringende abgrenzbare Teilleistungen wie beispielsweise die Erstellung von Konzepten o.ä. vorgesehen, können nach deren jeweiliger Erbringung Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig werden. BME ist berechtigt, Teilzahlungen unbeschadet von Ziffer 3.1 zu verlangen.
    3.3
    Vorausleistungen des Kunden gem. Ziffern 3.1 und 3.2 werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist ein vom Kunden noch zu zahlender (Rest-) Betrag zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage hiernach in Zahlungsverzug. Im Verzugsfall hat der Kunde BME den entstehenden Verzugsschaden nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen.
    3.4
    Sämtliche dem Kunden gelieferten Produkte und Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtentgelts im Eigentum von BME. Der Kunde haftet für solche im Eigentum von BME stehenden Produkte und Leistungen.
    3.5
    Der Kunde ist berechtigt, die ihm gelieferten Produkte und Leistungen zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsvorgang zu verkaufen. Diese Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis kann BME widerrufen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die er durch Veräußerung gegen Dritte erwirbt, sowie Ansprüche aus Versicherungsleistungen an BME sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. BME wird den Widerruf nur aussprechen und abgetretene Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
    3.6
    Etwaige Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Gegenleistung, es sei denn, BME hat die Mängelrüge des Kunden schriftlich anerkannt.
  4. Nutzungsrechte
    4.1
    Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers. Sie werden zum Gegenstand des Vertrages.
    4.2
    Alle Rechte an den von BME für Kunden im Rahmen eines sich ggf. anbahnenden Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen (wie z.B. Erstellung von Konzepten, Entwürfen etc.) liegen im Hinblick auf sich an diesen Vorleistungen manifestierende (gewerbliche Schutz-) Rechte wie Urheber-/Geschmacksmuster-/Kennzeichenrechte u.a. ausschließlich bei BME.
    BME räumt dem Kunden vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung keine Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte gleich welcher Art ein. Dies gilt auch, soweit die Leistungen unter Mithilfe und auf Vorgaben des Kunden entstanden sind. Der Kunde ist in solchen Fällen ggf. als Miturheber anzusehen, verzichtet gegenüber BME jedoch unwiderruflich auf die Geltendmachung von Nutzungs-, Verwertungs- und/oder sonstigen nach dem Urheberrechtsgesetz in Frage kommenden Rechten.
    4.3
    Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass das BME für die Auftragsdurchführung überlassene Material frei von Rechten Dritter ist, bzw. ihm vom jeweiligen Rechteinhaber sämtliche Nutzungsrechte hieran unbeschränkt eingeräumt wurden. Der Kunde hat insoweit sämtliche Rechte für das BME überlassene Material vor Auftragserteilung selbst zu klären. Dies gilt insbesondere für den jeweiligen Auftrag bestimmte Logos, Designs und sonstige Dateien.
  5. Versand, Lieferung, Gefahrübergang
    5.1
    Wünscht der Kunde eine Lieferung, erfolgt diese gegen Vorauskasse, sofern die Parteien keine andere Zahlungsmodalität vereinbart haben.
    Dies gilt auch für die Lieferung von Mustern, die der Kunde auf seinen Wunsch hin zugeschickt bekommt.
    5.2
    Anfallende Versand- und Verpackungskosten etc. trägt der Kunde.
    5.3
    BME ist berechtigt, Preise für die von ihr vertragsgemäß zu erbringenden Produkte und Leistungen entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich in diesem Zeitraum die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise um mehr als 10 Prozent erhöhen oder sich die zur Währung des Produktionslandes bestehenden Wechselkurse um mehr als 10 Prozent verschlechtern.
    5.4
    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den mit deren Verbringung beauftragten Unternehmer. Damit erfüllt BME die ihr obliegende Lieferverpflichtung. Im Zeitpunkt der Übergabe geht die Gefahr für sämtliche an der Ware entstehende Schäden auf den Kunden über.
    5.5
    Bei Lieferung ins Ausland muss die Verzollung durch den Kunden abgewickelt werden.
  6. Gewährleistung
    Bei Streckengeschäften oder bei Ware, die nicht an BME direkt ausgeliefert wird, ist BME nicht verpflichtet, ihrerseits die Ware einer eingehenden Mängel- oder Vollständigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Rüge gilt deswegen noch als rechtzeitig, wenn der Abnehmer von BME, BME gegenüber unverzüglich gerügt hat und von BME diese Rüge unverzüglich an den Lieferanten von BME weitergegeben worden ist. Jegliche Rügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Abnehmer in diesem Sinne ist der BME-Endkunde und nicht bereits der Frachtführer, Spediteur oder sonstiger Erfüllungsgehilfe.
  7. Liefer- und Leistungsumfang, Lieferzeit
    7.1
    BME erfüllt die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen mit aller gebotenen Sorgfalt und im Interesse des Kunden. Dem Kunden ist bewusst, dass es aus produktionstechnischen Gründen bei für den Kunden veredelter Ware zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 Prozent kommen kann. Solche Mehr- oder Minderlieferungen stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst. Auch eine lediglich geringfügige Minderung der Brauchbarkeit berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Bei einer darüber hinausgehenden Minderlieferung erstellt BME dem Kunden eine entsprechende Gutschrift. Eine Nachproduktion oder ähnliches ist ausgeschlossen. Im Falle einer Mehrlieferung wird diese dem Kunden entsprechend berechnet.
    7.2
    BME ist um die schnellstmögliche Vertragsabwicklung bemüht, übernimmt jedoch keine Gewährleistung für bestimmte Lieferfristen. Etwas anderes gilt nur, wenn BME eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat BME auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen BME, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Mängelhaftung
    8.1
    Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind BME unverzüglich nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
    Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden sind BME spätestens 7 Tage nach Eingang anzuzeigen.
    Unterbleibt die Anzeige eines Mangels innerhalb der Frist von 7 Tagen, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
    8.2
    BME leistet Gewähr durch die Behebung von Mängeln. Dies geschieht nach ihrer Wahl durch Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
    8.3
    Bei Sachen, die nicht von BME hergestellt wurden, tritt BME an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder deren Verkäufer der Ware bestehen. Gewähr wird geleistet, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen BME ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar
    8.4
    Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn BME zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt wurden, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von BME verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
    8.5
    Die im Zuge einer Nachbesserung entstehenden Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, trägt BME nur dann, wenn der Kunde die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort verbracht hat als an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt worden sind. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt BME. Die Ersatzlieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede zwischen den Parteien grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt worden sind.
    8.6
    Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung nimmt BME unfrei versendete Retouren (Rücksendungen) grundsätzlich nicht an. Unbeschadet dessen wird BME dem Kunden im Falle einer berechtigten Rücksendung die hierbei entstandenen Kosten erstatten, soweit diese ihrer Höhe nach aus objektiver Sicht zum Versendungszeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen durften. Jedwede Rücksendung ist zwischen den Parteien vorab abzustimmen.
    8.7
    Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
    8.8
    Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung an den Kunden.
    8.9
    Der Kunde erhält von BME keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Werbung, öffentliche Äußerungen und Anpreisungen des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  9. Veredelung (Druck, Gravur, Stick etc.)
    9.1
    Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Veredelungen sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
    9.2
    Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren berechtigen handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie des Gewichts den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Entsprechendes gilt für Farbabweichungen zwischen Vorlage und Reproduktionen sowie zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.
    9.3
    Bei Produkten, die auf Wunsch des Kunden mit Laserbeschriftungen, insbesondere Lasergravuren, zu versehen sind, können aufgrund von produktbezogenen Umständen wie beispielsweise der Materialzusammensetzung von Naturstoffen auch innerhalb einer Serienproduktion gewisse Kontrast- und/oder Farbschwankungen entstehen. Solche Farbschwankungen der Gravurkontraste stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst.
  10. Haftung
    10.1
    BME haftet für beim Kunden eingetretene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    10.2
    Jedwede Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere übernimmt BME keine Haftung für nicht den eigentlichen Vertragszweck darstellende Umstände. BME haftet ebenso wenig bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und/oder sich aus dem Vertrag ergebender nicht wesentlicher Nebenpflichten. Von den Haftungsbeschränkungen ausdrücklich ausgenommen sind die Haftung von BME und deren Vertreter/Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden.
    10.3
    Der Kunde wirkt bei der Erbringung der Leistung unentgeltlich und rechtzeitig mit und übergibt BME alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Materialien (z.B. Texte, Bilder, Fotografien, Logos, Zeichen, Filme, Melodien). Eine Bearbeitung, Änderung, Digitalisierung oder Korrektur des Materials übernimmt BME nur gegen Entgelt.
    Im Rahmen der Vertragsabwicklung übernimmt BME keine Haftung, dass die Ausführung des Kundenauftrages nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere dass hierbei keine Rechte Dritter verletzt oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften tangiert werden. Es obliegt dem Kunden, im Vorfeld zu prüfen und sicherzustellen, dass die bei BME in Auftrag gegebenen Leistungen und Produkte rechtlich unbedenklich sind. Der Kunde stellt BME insoweit von diesbezüglichen Inanspruchnahmen vollumfänglich frei.
    10.4
    BME haftet bei Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern nicht für auf lediglich leichte Fahrlässigkeit zurückzuführende Schäden.
    Jedwede Haftung besteht ausschließlich im Verhältnis zu dem Kunden als Vertragspartner. In keinem Fall anspruchsberechtigt sind an dem zwischen BME und dem Kunden geschlossenen Vertrag unbeteiligte Dritte.
    10.5
    Gegen BME gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem BME zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres.
  11. Datenschutz
    BME speichert und nutzt zur Auftragsabwicklung die an sie übermittelten Kundendaten und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. BME behält sich ferner vor, die Daten zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen. Der Kunde kann der Nutzung der Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen.
    Eine Weitergabe von kundenbezogenen Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht.
  12. Schlussbestimmungen
    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.
    Erfüllungsort ist Kesselsdorf. Der Gerichtsstand ist Dresden. Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 06/2014